Spinnerträume werden wahr...

Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.1
Der Verein führt den Namen „Die Spinner Wiesbaden 1926 e.V.“ und ist beim Amtsgericht Wiesbaden (VR 2315) eingetragen.
1.2
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Wiesbaden.
1.3
Der Verein macht sich die Pflege des Volksgutes Fastnacht, Karneval sowie die Förderung der musikalischen und tänzerischen Ausbildung der Jugendlichen zur Aufgabe und ist politisch und konfessionell unabhängig.
1.4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch Pflege des karnevalistischen Brauchtums, zur Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Karnevals. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von karnevalistischen Sitzungen, Teilnahme an karnevalistischen Umzügen sowie Betreiben von karnevalistischem Tanz und karnevalistischer Musik.
1.4.1
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.4.2
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.4.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2
Mitgliedschaft

2.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und gegen die keine Ausschlussgründe vorliegen.
2.2
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Bewerbers.
2.3
Mitgliedsrechte entstehen, sobald der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.
2.4
Volljährige Mitglieder üben das Stimmrecht aus.
2.5
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Frist zum Ende eines Kalendermonats schriftlich an den Vorstand erfolgen.
Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft werden vorausbezahlte Beiträge nicht erstattet.
2.5.1
Vereinseigentum (Uniformen, Instrumente usw.) ist mit Beendigung in der Fachgruppe oder der Mitgliedschaft unverzüglich abzugeben.
2.5.2
Bei Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Vereinszeichen und –Uniformen des Vereins in der Öffentlichkeit nicht mehr getragen werden, ausgenommen Orden und Ehrenzeichen.
2.5.3
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn hierzu ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins verstoßen hat, mit seinen Beiträgen mindestens drei Monate in Verzug ist oder sonst dem Verein Schaden zugefügt hat.
Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Der Beschluss des Vorstandes kann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden.

§ 3
Haftung

Für Schäden und Verlust von Vereinseigentum haftet das Mitglied, das sie verursacht hat; ausgenommen ist höhere Gewalt. Im Vereinseigentum stehende Uniformen und Instrumente sowie Ausrüstungsgegenstände dürfen, außer bei Einsätzen des Vereins, nur mit Genehmigung des Vorstandes verwendet werden.

§ 4
Beiträge

Jedes Mitglied hat regelmäßig einen festgesetzten Beitrag zu zahlen, dessen Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag richtet sich nach dem Bedarf des Vereins.
Alle Beitragsänderungen werden erst ab 1. Januar des Folgejahres wirksam.
Adressen- und Kontoänderungen des Mitglieds sind dem Vorstand mitzuteilen. Evtl. entstehende Kosten aufgrund dessen Unterlassung sind vom Mitglied zu tragen.
Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Jahresbeitrag ist bis spätestens bis zur JHV. zu entrichten.
Näheres regelt die Kassen- und Beitragsordnung.

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 6
Vorstand

Der Verein wird geleitet durch
- den geschäftsführenden Vorstand
- den Gesamtvorstand
- den erweiterten Gesamtvorstand
6.1
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
- 1. Kassierer/in
- 1. Schriftführer/in
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gem. § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, die Vertretung des Vereins für bestimmte Bereiche zu delegieren.
Falls ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode ausscheidet, kann vom Vorstand ein Ersatz für den Rest der Amtsperiode berufen werden. Die Berufung muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Durch den Ablauf der Amtsperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (GV) und dem Beirat.
Der Beirat besteht aus:
- 2. Kassierer/in
- 2. Schriftführer/in
- Zeughausverwalter/in
Zum erweiterten Gesamtvorstand gehören
- Ausschussvorsitzende,
- Delegierte der Fachgruppen,
- Ausbilder der Fachgruppen.
- Sitzungspräsident/in
6.2
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
6.3
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
6.4
Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden einberufen.
Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist der jeweilige Vorstand stets beschlussfähig.
6.5
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben und der Verwirklichung der Vereinsziele.
Die Mitglieder des Beirats werden ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
6.6
Mitglieder des erweiterten Gesamtvorstands werden vom Vorstand ernannt bzw. abberufen. Sie haben nur für ihren Fachbereich und nur auf Einladung Sitz und Stimme im Vorstand.
6.7
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
6.8
Für jede Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 7
Komitee und Sitzungspräsident

Vereinsmitglieder können Komiteemitglieder werden. Die Berufung zum Komiteemitglied erfolgt durch die Mitglieder des bestehenden Komitees nach vorheriger Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.
Das Komitee nimmt Repräsentationsaufgaben für den Verein wahr.
Der/Die Sitzungspräsident/in wird vom einem besonderem Wahlgremium, bestehend aus dem Gesamtvorstand und dem Komitee jeweils für 1 Jahr gewählt.

§ 8
Ehrenrat

Der Ehrenrat ist eine eigenständige Gruppierung mit dem Ziel der besonderen Pflege und Förderung der Vereinsarbeit.
Die Berufung zum Ehrenratsmitglied erfolgt durch die Mitglieder des bestehenden Ehrenrates nach vorheriger Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.

§ 9
Mitgliederversammlung

9.1
Die Mitgliederversammlung kann als ordentliche oder außerordentliche Versammlung einberufen werden.
9.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll einmal im Jahr bis spätestens 30. April stattfinden.
9.3
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Es gilt allgemeines Wahlrecht.
Stehen mehrere Personen oder Sachen zur Abstimmung, so ist die Person gewählt oder die Sache beschlossen, die die meisten Stimmen auf sich vereint.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
9.4
Der 1. oder 2. Vorsitzende berufen die Mitgliederversammlung schriftlich spätestens zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der jeweiligen Tagesordnung ein.
9.5
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung:
9.5.1
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
a) des Vorstandes,
b) des/der Zeughausverwalter(s)in.
c) des/der 1. Kassierer(s)in,
d) der Kassenprüfer,
9.5.2
Die Entlastung des Vorstandes sowie des/der Kassierer(s)in.
9.5.3
Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer.
9.5.4
Beschluss von Satzungsänderungen.
9.5.5
Anträge
9.6
Für jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Er muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines Verlangens von mindestens einem fünftel der stimmberechtigten Mitglieder, nachgewiesen durch Unterschriftensammlung (§ 37.1 BGB), einberufen.
10.1
Das Verlangen hat schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu erfolgen.

§ 11
Kassenprüfer

11.1
Es sind drei Kassenprüfer von der Jahreshauptversammlung zu wählen. Jedes Jahr wird ein neuer Kassenprüfer gewählt und ein Kassenprüfer scheidet aus. Ein Kassenprüfer darf nicht Vorstandsmitglied sein.
11.2
Die Kassenprüfer sind berechtigt, gemeinsam jederzeit eine Überprüfung der Vereinskasse und der Buchführung vorzunehmen.
Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch ein Vereinsorgan.
11.3
Sie sind verpflichtet, vor der Jahreshauptversammlung eine Kassen- und Buchprüfung des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzunehmen und über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Dieser Bericht ist auf der Jahreshauptversammlung vorzutragen.
11.4
Dieser Bericht soll sich nur auf die Richtigkeit der Buchführung beziehen.

§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäfts- und Beitragsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 13
Auflösung

13.1
Anträge zur Auflösung des Vereins bedingen der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen - nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten - an die Landeshauptstadt Wiesbaden.
Diese kann durch den Beschluss der Auflösungsversammlung angewiesen werden, das Vermögen einem bestimmten gemeinnützigen Verein zuzuwenden.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Karneval-Verein geht das vorhandene Vereinsvermögen nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten in den neuen/alten Verein über.
13.2
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die Geschäfte bis zur restlosen Erledigung bestehender Verbindlichkeiten als Liquidatoren fort.

§ 14
Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Teile dieser Satzung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Satzungsteile davon unberührt.
Die Satzung wird ergänzt durch eine Geschäftsordnung und Kassen- und Beitragsordnung. Weitere Ordnungen können die Satzung ergänzen. Alle Ordnungen werden vom Vorstand in Kraft gesetzt und geändert. Sie dürfen nicht gegen die Satzung verstoßen.
In Zweifelsfällen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.03.2005 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Uwe Vogt sen.
1. Vorsitzender………………………………………

Silvia Gerhards
1. Schriftführung……………………………………..

Christiane Moore
1. Kasse……………………………………………….

Wiesbaden, den 13. Januar 2011
Karnevalverein "Die Spinner Wiesbaden 1926 e.V.  •  Schwalbacher Str. 76  •  65183 Wiesbaden